PPWR und Flexpack: Pflichten, Verbote & Designspielräume 

Teil B unserer Webseminarreihe über die PPWR (2025/351) und ihre Bedeutung für alle, die flexible Verpackungen herstellen, anwenden oder als Rohstofflieferant fungieren, beschäftigt sich mit den drei Stoßrichtungen: PFLICHTEN, VERBOTE und DESIGNSPIELRÄUME.

Die neue EU-Verordnung zu Verpackungen und Verpackungsabfällen (PPWR) bringt zahlreiche Änderungen und Anforderungen für die Verpackungsindustrie mit sich. In diesem Artikel fassen wir die wesentlichen Fakten und Implikationen der PPWR zusammen, um Ihnen einen klaren Überblick zu verschaffen. 

Einführung und Ziele der PPWR

Die PPWR zielt darauf ab, die grundlegenden Anforderungen für Verpackungen zu verschärfen, um diese wiederverwendbar oder recyclingfähig zu machen. Ein weiteres Ziel ist die Verringerung von Verpackungs- und Lebensmittelabfällen sowie die Erhöhung des Rezyklatanteils in Kunststoffverpackungen. 

Definition des Herstellers

Die PPWR definiert den Hersteller als jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickelt oder herstellen lässt. Ebenso werden Importeure und Vertreiber in die Verantwortung des Herstellers genommen, wenn sie die Verpackung auf dem Markt bereitstellen. 

Registrierungspflicht

Alle Hersteller sind verpflichtet, sich in jedem Land, in dem sie ihre Produkte verkaufen möchten, in das nationale Herstellerregister einzutragen. Dies gilt ab dem 12. August 2026. 

Datenmeldepflicht

Hersteller müssen mindestens jährlich, in einigen Fällen sogar vierteljährlich, detaillierte Daten zu ihren Verpackungen melden. Diese Daten umfassen unter anderem die Menge und Art der Verpackungen sowie deren Recyclingfähigkeit. 

Kennzeichnungspflicht

Ab dem 12. August 2028 müssen Verpackungen mit einem digitalen Produktpass (DPP) versehen werden, der Informationen wie den Rezyklatanteil und die Recyclingfähigkeit enthält. Zudem sollen neue, harmonisierte Piktogramme eingeführt werden, die die Materialzusammensetzung und die Wiederverwendbarkeit anzeigen. 

Rezyklatpflicht

Die PPWR legt fest, dass bis 2030 bestimmte Mindestanteile an Rezyklat in Verpackungen enthalten sein müssen. Für kontaktsensible Verpackungen sind dies 10 %, für nicht-kontaktsensible Verpackungen 30 %. Diese Anteile steigen bis 2040 auf 50 % bzw. 65 %. 

Verbotene Verpackungen

Die PPWR verbietet bestimmte Verpackungstypen, darunter Einweg-Kunststoffverpackungen zur Bündelung von Waren, sehr leichte Kunststofftragetaschen und Einwegverpackungen für Einzelportionen im Gastgewerbe. 

Recyclingfähigkeit

Eine Verpackung gilt als recyclingfähig, wenn sie getrennt gesammelt, identifiziert und in einer industriellen Anlage recycelt werden kann. Die PPWR fordert, dass Verpackungen bis 2030 eine Recyclingfähigkeit von mindestens
70 % erreichen müssen. 

Materialverbote

Die PPWR beschränkt das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungen. Dazu gehören unter anderem Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom sowie die als PFAS bekannten Substanzen.

Verpackungsminimierung und Leerraumbegrenzung

Verpackungen müssen auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Ab 2030 darf das Leerraumverhältnis bei E-Commerce-Verpackungen maximal 50 % betragen. 

Fazit

Die PPWR stellt die Verpackungsindustrie vor große Herausforderungen, bietet aber auch Chancen für Innovationen und nachhaltige Lösungen. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen und ihre Verpackungsstrategien entsprechend anpassen. 

Für weitere Informationen und detaillierte Einblicke in die PPWR und ihre Auswirkungen auf die Verpackungsindustrie, haben wir hier zahlreiche Events zusammen gestellt, die auch teilweise sofort abrufbar sind oder in naher Zukunft stattfinden.

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