PPWR und Flexible Verpackungen: Was jetzt auf Hersteller und Verarbeiter zukommt

Nachbericht zum Webseminar vom 26. April 2026 mit Dr. Daniel Wachtendorf (Innoform Testservice GmbH)

Mit der neuen EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) stehen insbesondere Hersteller und Verarbeiter flexibler Verpackungen vor erheblichen fachlichen und organisatorischen Herausforderungen. In unserem Webseminar „PPWR und FlexPack B: Pflichten, Verbote & Designspielräume“ gab Dr. Daniel Wachtendorf von Innoform Testservice einen fundierten Überblick darüber, welche Anforderungen künftig gelten – und wo trotz strenger Vorgaben noch Gestaltungsspielräume bestehen.

Zentrale Zielsetzung der PPWR

Die PPWR verfolgt das Ziel, Verpackungsabfälle deutlich zu reduzieren, Recyclingfähigkeit zu steigern und die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) EU-weit zu harmonisieren. Dabei betreffen die neuen Regelungen nicht nur klassische Verkaufsverpackungen, sondern sämtliche Verpackungsarten – von Primär- über Sekundär- bis hin zu Transportverpackungen.


Wer gilt als „Hersteller“ nach PPWR?

Ein zentrales Thema des Webseminars war die komplexe Herstellerdefinition. Hersteller ist nach PPWR nicht zwingend derjenige, der eine Verpackung produziert, sondern der Akteur, der sie erstmals in Verkehr bringt – je nach Konstellation also Erzeuger, Importeur, Eigenmarkeninhaber oder Vertreiber.
Wichtig:

Es kann immer nur einen Hersteller pro Verpackung geben – dieser trägt die vollständige regulatorische Verantwortung.


Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): mehr Pflichten, mehr Daten

Aus der Einstufung als Hersteller ergeben sich umfangreiche Pflichten entlang des gesamten Verpackungslebenszyklus, u. a.:

  • Registrierung in nationalen Herstellerregistern (z. B. LUCID in Deutschland)
  • Regelmäßige Datenmeldungen zu Materialarten und Mengen
  • Finanzierung der getrennten Sammlung, Sortierung und Verwertung
  • Kennzeichnungspflichten und Nachweispflichten über Konformität

Ab dem 12. August 2026 sind diese Pflichten verbindlich umzusetzen.


Kennzeichnungspflichten: analog, digital und zunehmend harmonisiert

Die Kennzeichnung nach PPWR erfolgt stufenweise:

  • ab 2026: Name/Adresse des Erzeugers und eindeutige Rückverfolgbarkeitsnummer
  • ab 2028: harmonisierte Piktogramme zur Entsorgung, Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit
  • ab 2030: zusätzliche Kennzeichnung besorgniserregender Stoffe

Zunehmend rückt auch der digitale Produktpass (DPP) als Datenträger in den Fokus – Werbung oder Marketinginformationen sind darüber jedoch ausdrücklich unzulässig.


Mindest-Rezyklatanteile: Theorie, Praxis und offene Fragen

Ein besonders intensiv diskutierter Punkt waren die verpflichtenden Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen ab 2030:

  • 30 % für Einweggetränkeflaschen
  • 10–30 % für kontaktsensible Verpackungen (abhängig vom Material)
  • höhere Quoten ab 2040

Die konkrete Berechnungsmethodik, die Rolle chemischer Rezyklate und die Verifizierung sollen jedoch erst durch einen EU-Durchführungsrechtsakt festgelegt werden. Bis dahin gilt: dokumentieren, bewerten und Risiken transparent machen.


Verbote und Materialeinschränkungen

Die PPWR bringt klare Verpackungs- und Stoffverbote, u. a.:

  • bestimmte Einwegverpackungen für Obst, Gemüse und Gastronomie
  • sehr leichte Kunststofftragetaschen
  • Einschränkungen für PFAS in lebensmittelkontaktierenden Verpackungen ab August 2026

Hier wurde deutlich: Lieferantenerklärungen, Risikobewertungen und saubere Dokumentation sind zentral – ein Prüfbericht ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.


Design for Recycling & Verpackungsminimierung

Künftig dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die eine Recyclingfähigkeit von mindestens 70 % erreichen (ab 2030). Ab 2035 ist zusätzlich „Recycling at Scale“ vorgesehen.
Weitere Pflicht: Reduktion von Leerraum auf maximal 50 % bei Versand‑ und Transportverpackungen. Auch hier ist eine technische Begründung erforderlich, wenn Abweichungen bestehen.


Konformitätserklärung und technische Dokumentation

Jede Verpackung benötigt eine Konformitätserklärung nach PPWR, ergänzt durch eine umfassende technische Dokumentation (u. a. Materialaufbau, Bewertungen, Nachweise, Normen).
Für Lieferanten gilt:

Sie müssen keine eigene Konformitätserklärung erstellen – aber alle notwendigen Informationen bereitstellen, damit der Hersteller seine Pflichten erfüllen kann.


Fazit: Jetzt strukturiert vorbereiten

Das Webseminar machte deutlich: Die PPWR ist kein Zukunftsthema mehr. Unternehmen sollten jetzt:

  • ihr Verpackungsportfolio analysieren
  • Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette klären
  • Daten, Erklärungen und Dokumentationen systematisch aufbauen
  • Verpackungen frühzeitig redesignen

Mit diesem Webseminar stärken wir weiter unseren Anspruch, führender Wissenspartner im Bereich flexible Verpackungen zu sein – sowohl über den Testservice in Oldenburg als auch über Innoform Coaching.

In unseren weiteren Webseminaren und Präsenzveranstaltungen beleuchten wir u. a. die praktische Umsetzung der PPWR, Recyclingfähigkeit von Verpackungen sowie regulatorische Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien. Eine aktuelle Übersicht finden Sie hier: