Die Übergangsfrist der 19. Änderung der Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011 endet am 16. September 2026. Welche Auswirkungen die neuen Regelungen auf Hersteller, Verarbeiter und Anwender von Lebensmittelkontaktmaterialien haben, erläuterte Heike Schwertke im Innoform-Webseminar 19. Änderung der Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011.
Im Mittelpunkt standen die verschärften Anforderungen an den hohen Reinheitsgrad von Stoffen, die Bewertung und Dokumentation von NIAS (Non-Intentionally Added Substances), neue Regelungen zur Wiederaufbereitung von Kunststoffnebenprodukten sowie Änderungen bei Konformitätserklärungen und Prüfverfahren.
Hoher Reinheitsgrad rückt stärker in den Fokus
Eines der zentralen Themen der Verordnungsänderung ist die Konkretisierung des Begriffs „hoher Reinheitsgrad“. Künftig müssen Hersteller von Monomeren, Additiven und anderen Ausgangsstoffen die Zusammensetzung ihrer Produkte sowie enthaltene Verunreinigungen und Abbauprodukte deutlich genauer bewerten und dokumentieren.
Im Webseminar wurde deutlich, dass die größte Verantwortung hierbei bei den Herstellern der Ausgangsstoffe liegt. Verarbeiter und Anwender müssen jedoch sicherstellen, dass die bereitgestellten Konformitätserklärungen die aktuellen Anforderungen erfüllen und notwendige Informationen weitergegeben werden.
NIAS müssen stärker berücksichtigt werden
Ein weiterer Schwerpunkt war die Bewertung von NIAS. Die Referentin erläuterte die verschiedenen Möglichkeiten zur Risikobewertung sowie die Anforderungen der Verordnung an die Weitergabe relevanter Informationen entlang der Lieferkette. Besonders bei zusammengesetzten Verpackungen können identische NIAS aus verschiedenen Komponenten stammen, weshalb deren Dokumentation zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Die Diskussion zeigte zudem, dass analytische Screenings am Endprodukt allein nicht ausreichen, um den geforderten hohen Reinheitsgrad vollständig nachzuweisen. Vielmehr sind Informationen über die eingesetzten Rohstoffe und deren Bewertung unverzichtbar.
Wiederaufbereitung von Kunststoffnebenprodukten klarer geregelt
Ein weiterer wichtiger Aspekt der 19. Änderung betrifft die Wiederaufbereitung von Kunststoffnebenprodukten. Die Verordnung grenzt nun deutlicher zwischen Kunststoffabfällen und wiederverwendbaren Nebenprodukten ab. Für die Wiederaufbereitung gelten neue Anforderungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Qualitätssicherung.
Unternehmen müssen künftig nachweisen können, dass wieder eingesetzte Nebenprodukte in kontrollierten Prozessen gesammelt und verarbeitet werden. Zudem sind entsprechende Angaben in den Konformitätserklärungen erforderlich.
Änderungen bei Konformitätserklärungen und Prüfungen
Auch die Anforderungen an Konformitätserklärungen wurden erweitert. So müssen künftig zusätzliche Informationen zu Stoffen und gegebenenfalls auch zu relevanten NIAS entlang der Lieferkette bereitgestellt werden.
Darüber hinaus wurden Vorgaben zur Bewertung von Prüfergebnissen sowie zur Berücksichtigung von Messunsicherheiten präzisiert. Weiterhin erläuterte die Referentin die Änderungen beim Verhältnis von Oberfläche zu Volumen sowie die Auswirkungen auf Migrationsprüfungen. Diese Anpassungen sollen künftig zu einer einheitlicheren Bewertung von Lebensmittelkontaktmaterialien beitragen.
Mehrwegmaterialien: Neue Anforderungen an Stabilität und Kennzeichnung
Für Mehrwegmaterialien wurden die Anforderungen an die Stabilität von Materialien konkretisiert. Unternehmen müssen nachweisen, dass sich die Migration bei wiederholter Verwendung nicht erhöht. Zudem enthält die Verordnung neue Vorgaben zur Kennzeichnung von Mehrwegartikeln sowie zu Hinweisen auf mögliche Materialveränderungen und Fehlanwendungen.
Fazit
Die 19. Änderung der Kunststoffverordnung bringt zahlreiche Präzisierungen und zusätzliche Dokumentationspflichten mit sich. Besonders die Anforderungen an den hohen Reinheitsgrad, die Bewertung von NIAS sowie die erweiterten Informationspflichten in Konformitätserklärungen werden Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette beschäftigen. Mit dem Auslaufen der Übergangsfrist sollten betroffene Unternehmen nun überprüfen, ob ihre Dokumentation, Lieferanteninformationen und internen Prozesse den neuen Anforderungen entsprechen.
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