PE- und PP-Verpackungen sollen ab September nicht mehr als recyclingfähig gelten

Konsultationsverfahren für den neuen Mindeststandard ist eröffnet

Alle flexiblen Verpackungen aus PE und PP, die kleiner als DIN A4 sind sowie die großformatigen Folien (>DIN A4) aus PP werden mit der Gültigkeit des neuen Mindeststandards ab September als nicht mehr recyclingfähig eingeordnet werden können.

Das gleiche gilt auch für starres PET-A für Monolayer, starres und expandiertes Polystyrol sowie alle faserbasierten Verbundverpackungen, wozu z. B. kaschierte Faltschachteln (für TK-Produkte), Kombidosen oder beschichtete Papiere (z. B. Trockensuppenbeutel und Puddingpulvertütchen) gehören. Um weiterhin als recyclingfähig zu gelten, muss für diese Verpackungstypen und Materialien nun zwingend ein Einzelnachweis erbracht werden.

Der Grund für diese überraschende Neubewertung ist der Wegfall der bisherigen Spalte 3b im neu veröffentlichten Konsultationsentwurf zum kommenden Mindeststandard.

Bisher gab es eine dreiteilige Bewertung der vorhandenen Stoffströme, ausgedrückt durch die Spezifikationsnummern. Eine Verpackung kann nur dann hinsichtlich ihrer Recyclingfähigkeit bemessen werden, wenn sie einem entsprechenden Sortierstrom zuzuordnen ist. Dabei gibt es die einfach zu sortierenden Hauptströme wie starres PE und PP, die von mehr als 80 % der Sortieranlagen bedient werden, die zugehörigen Fraktionsnummern finden sich in Spalte 3a und werden als „vorhanden“ bezeichnet. In der Spalte 3c – bisher bezeichnet „nur im Einzelfall/marginal“ – sind, einer Untersuchung des UBA zufolge, nur ca. 20 % der bundesweiten Sortierkapazitäten vorhanden. Für diese Sortierfraktion gab es bisher die freiwillige Möglichkeit des Einzelnachweises. Die Spalte 3b sammelte alle übrigen Sortierkapazitäten zwischen 20 % bis 80 % ein.

Die neue Zweiteilung lässt zukünftig jetzt nur noch entweder „vorhanden“ oder „begrenzt/im Einzelfall“ zu und fordert verpflichtend den Einzelnachweis.

Was ein Einzelnachweis ist, wird im Mindeststandard, unterstützt durch zwei Beispiele, dürftig beschrieben. Letztlich bedeutet es, dass der Inverkehrbringer sich von seinem dualen System nachweisen lassen muss, dass die lizenzierte Verpackungsmenge auch wirklich einem hochwertigen werkstofflichen Recycling zugeführt wird, unter Nachweis aller Mengenbelege. Diese zusätzliche Dienstleistung verursacht für den Kunden zusätzliche Kosten und ist auch nicht von allen dualen Systemen zu leisten.

Außerdem ist absehbar, dass es gar nicht ausreichend große Äquivalenzmengen für alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen geben wird. Das bedeutet, dass relevante Mengen der bisher im Wertstoffstrom sortierten und recycelten Verpackungen, wie z. B. Faltschachteln, Beutel und Folien, als nicht mehr recyclingfähig gelten und gemäß §21 mit noch höheren Gebühren belegt werden können. Und wenn die neue Europäische Verpackungsverordnung in Kraft tritt, dürfen Verpackungen, die nicht zu mindestens 70 % als recyclingfähig gelten, nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Positiv ist, dass es sich ja aktuell um einen Entwurf handelt, die Inverkehrbringer also noch die Möglichkeit haben, sich mit einem Einwand an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu wenden und diese Regelung abzulehnen.

Wir klären auf in unseren Webseminar:
Konsultationsverfahren zum geplanten neuen Mindeststandard 2023 läuft

Gastbeitrag von Sonja Bähr