Wesentliche Aussagen im Webseminar über PPWR und Flexpack
Die PPWR (Verordnung der EU 2025/40) ersetzt die Richtlinie 94/62/EG und ändert die Verordnung 2019/1020 sowie die Richtlinie 2019/904. Die PPWR umfasst 71 Artikel und 12 Anhänge auf insgesamt 124 Seiten. Wichtige Definitionen umfassen Hersteller und Erzeuger, wobei der Hersteller die Verpackung in den Verkehr bringt und der Erzeuger das Produkt physisch herstellt.
Hauptziele der PPWR
Die PPWR verfolgt mehrere Ziele:
- Reduzierung des Verpackungsaufkommens: Bis 2030 soll das Verpackungsaufkommen um 5 % reduziert werden, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 %.
- Kreislaufwirtschaft: Einführung von Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteilen.
- Wiederverwendung: Bis 2030 sollen mindestens 20 % des Kunststoffverpackungsaufkommens im Lebensmittelsektor wiederverwendbar sein, bis 2040 sogar 40 %.
- Erweiterte Herstellerverantwortung: Der Hersteller begleitet die Verpackung bis zum Ende des Lebenszyklus und übernimmt die Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling.
- Einführung und Ausbau von Pfand- und Rücknahmesystemen: Bis 2029 sollen mindestens 90 % der Kunststoffflaschen in Pfand- und Rücknahmesystemen landen.
- Transparenz durch Kennzeichnung: Harmonisierte Normen für Kennzeichnungen sollen bis 2026 entwickelt werden.
Recyclingfähigkeit und Materialauswahl
Die PPWR fordert eine Recyclingfähigkeit von Verpackungen, wobei ab 2030 Verpackungen mit weniger als 70 % Recyclingfähigkeit nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Bis 2030 müssen PET-Verpackungen 30 % Rezyklat enthalten, andere kontaktsensible Verpackungen 10 %, und nicht kontaktsensible Verpackungen 35 %. Bei der Materialauswahl werden Monomaterialien und keine stark eingefärbten Materialien bevorzugt, um die Recyclingfähigkeit zu erhöhen.
Technische Dokumentation und Konformitätserklärung
Erzeuger müssen eine technische Dokumentation erstellen, die eine allgemeine Beschreibung der Verpackung, Zeichnungen, Materialien, Pläne, Normen und technische Spezifikationen sowie Prüfberichte enthält. Die Konformitätserklärung muss eine eindeutige Identifikation der Verpackung, Name und Anschrift des Erzeugers, eine Beschreibung der Verpackung und die Erfüllung der EU-Rechtsvorschriften enthalten.
Fristen laut PPWR
- 31. Dezember 2025
- Max. 40 leichte Kunststofftragetaschen pro Kopf/Jahr
- Recyclingquoten: 50 % Kunststoff, 75 % Papier/Karton, 50 % Aluminium, 70 % Glas
- 12. Februar 2027
- Verpflichtendes Angebot zur Befüllung eigener Gefäße im HoReCa-Bereich (Cafés, Restaurants, Hotels)
- 1. Januar 2028
- Kennzeichnung von Abfallbehältern
- Berichterstattung zu Mengen, Sammel- und Recyclingquoten
- Mehrwegverpackungsangebot im HoReCa-Bereich verpflichtend
- 12. August 2028
- Harmonisierte Kennzeichnungspflicht aller Verpackungen
Mittelfristig
- 1. Januar 2030
- Verbot von Einwegverpackungen (z. B. Obst/Gemüse < 1,5 kg, Einzelportionen in Gastronomie)
- Verpackungen mit Recyclingfähigkeit < 70 % dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden
- Inkrafttreten der Mindestrezyklatanteile:
- z. B. 30 % PET (kontaktsensibel), 10 % sonstige kontaktsensible, 35 % andere
- 10 % Wiederverwendungspflicht im HoReCa-Bereich
- 40 % der Transportverpackungen müssen wiederverwendbar sein
- Reduktion des Verpackungsaufkommens um 5 %
- Wegfall der Recycling-Leistungsstufe D
- Alle Verpackungen müssen den neuen Normen entsprechen
- Kennzeichnungspflicht besorgniserregender Stoffe
- 31. Dezember 2030
- Recyclingquote Kunststoff: mind. 55 %
- Recyclingquote Papier/Karton: mind. 85 %
Langfristig
- 1. Januar 2035
- „Recycling at Scale“ verpflichtend
- Reduktion des Verpackungsaufkommens um 10 %
- Wegfall der Leistungsstufe C
- 1. Januar 2040
- Reduktion des Verpackungsaufkommens um 15 %
- 70 % der Transportverpackungen müssen wiederverwendbar sein
- Erhöhung der Mindestrezyklatanteile
Fazit
Daniel Wachtendorf betonte die positiven Aspekte der PPWR und die Notwendigkeit von Innovationen und Zusammenarbeit, um die Ziele zu erreichen. Die PPWR bietet viele Denkanstöße und ist eine Verordnung, die den Markt deutlich voranbringen wird.
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