PPWR ab August 2026: Was Folienhersteller, Papierveredler und Verpackungsanwender jetzt wissen müssen

A man in an orange shirt stands beside a blue poster that reads 'Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)' and 'Frequently Asked Questions'.

Die europäische Verpackungsverordnung PPWR gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Einige der besonders weitreichenden Anforderungen – etwa zur Recyclingfähigkeit und zum Mindestrezyklatanteil – greifen zwar erst später. Trotzdem beginnt die praktische Umsetzung bereits jetzt.

Das im August 2026 aktualisierte FAQ der Europäischen Kommission beantwortet zahlreiche Detailfragen zur Verantwortung in der Lieferkette, zu Schadstoffen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatquoten und Konformitätsnachweisen.

Für Hersteller und Anwender von flexiblen Kunststoffverpackungen sowie funktionellen Papieren lassen sich daraus sieben besonders wichtige Punkte ableiten.

1. Nicht der Rohstoff, sondern die fertige Verpackungseinheit steht im Mittelpunkt

Die Konformitätsbewertung wird grundsätzlich für die gesamte Verpackungseinheit durchgeführt. Bei einer Verpackung aus Behälter, Verschluss, Etikett oder Siegelfolie reicht daher grundsätzlich eine gemeinsame Konformitätserklärung aus. Diese muss allerdings relevante Informationen zu allen enthaltenen Komponenten berücksichtigen. 

Für flexible Verpackungen bedeutet das beispielsweise:

  • Folie und Druckfarben
  • Kaschierklebstoff
  • Beschichtung oder Lack
  • Verschluss, Zipper oder Ventil
  • Etikett und weitere Applikationen

müssen gemeinsam betrachtet werden.

Auch bei funktionellen Papieren ist somit nicht allein das Basispapier entscheidend. Barrieren, Kunststoffanteile, Beschichtungen, Druckfarben, Lacke und Klebstoffe beeinflussen die Konformität und später auch die Bewertung der Recyclingfähigkeit.

Die praktische Konsequenz: Eine gute Recyclingbewertung des Hauptmaterials allein reicht nicht. Entscheidend ist das tatsächliche Verpackungssystem.

2. Zulieferer müssen Daten liefern – der Markeninhaber bleibt häufig verantwortlich

Das FAQ stellt die Rollenverteilung deutlicher heraus.

Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterialien müssen dem sogenannten Hersteller alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die dieser für den Nachweis der PPWR-Konformität benötigt. Ein Lieferant kann die Herausgabe relevanter technischer Dokumentation nicht einfach verweigern. 

Der Begriff „Hersteller“ ist dabei missverständlich. Bei einer Verpackung, die unter dem Namen oder der Marke eines Unternehmens auf den Markt gebracht wird, kann auch der Markeninhaber beziehungsweise Auftraggeber als Hersteller im Sinne der PPWR gelten – selbst wenn die Verpackung von einem anderen Unternehmen produziert oder das Produkt von einem Lohnabfüller verpackt wird. Entscheidend kann sein, wer die Gestaltung und die Spezifikationen bestimmt. 

Damit entsteht eine geteilte Aufgabenstruktur:

Folien-, Papier- und Komponentenlieferanten

  • stellen Material- und Strukturdaten bereit,
  • dokumentieren Inhaltsstoffe und relevante Stoffe,
  • liefern Informationen zur Recyclingfähigkeit,
  • weisen Rezyklatanteile nach,
  • stellen prüfbare technische Unterlagen bereit.

Markeninhaber, Verpacker oder andere PPWR-Hersteller

  • führen die Informationen zusammen,
  • bewerten die fertige Verpackungseinheit,
  • erstellen die technische Dokumentation,
  • stellen die EU-Konformitätserklärung aus,
  • tragen die rechtliche Gesamtverantwortung.

Die rechtliche Verantwortung des Herstellers kann nach Aussage des FAQ nicht vollständig durch Verträge auf den Lieferanten übertragen werden. 

3. Ab August 2026 wird eine technische Verpackungsakte benötigt

Vor dem Inverkehrbringen muss der verantwortliche Hersteller grundsätzlich:

  • das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen,
  • eine EU-Konformitätserklärung erstellen,
  • die technische Dokumentation zusammenstellen,
  • die Verpackung eindeutig identifizierbar machen,
  • Name und Kontaktanschrift des Herstellers angeben.

Die technische Dokumentation muss bei Einwegverpackungen fünf Jahre und bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre aufbewahrt werden. 

Die Identifikation kann beispielsweise über Typ, Charge, Seriennummer oder ein anderes geeignetes Merkmal erfolgen. Es muss also nicht zwangsläufig jede Verpackung eine individuelle Seriennummer tragen. 

Gerade bei unbedruckten Folien, Rollenware, Beuteln, Zuschnitten oder Papierbogen stellt sich die Frage, wo diese Angaben untergebracht werden sollen. Das FAQ erlaubt Begleitdokumente, wenn Größe, Form oder Funktion der Verpackung eine direkte Kennzeichnung nicht zulassen. Die Beurteilung erfolgt jedoch im Einzelfall. 

Für Unternehmen empfiehlt sich deshalb eine digitale Struktur, die mindestens folgende Informationen verknüpft:

  • Artikel- und Spezifikationsnummer
  • Materialaufbau und Flächengewichte
  • Polymer- beziehungsweise Faserarten
  • Beschichtungen und Barrieren
  • Druckfarben, Lacke und Klebstoffe
  • Lieferanten- und Chargendaten
  • Konformitätsnachweise
  • Recyclingbewertung
  • Rezyklatnachweise
  • Änderungen und Versionsstände

4. Recyclingfähigkeit gilt materialübergreifend – Details fehlen aber noch

Ab 2030 müssen grundsätzlich alle Verpackungen nach den dann geltenden Design-for-Recycling-Kriterien recyclingfähig sein. Die Anforderung betrifft Einweg- und Mehrwegverpackungen sowie Verkaufs-, Sammel- und Transportverpackungen. Die konkret anzuwendenden Kriterien sollen noch durch delegierte Rechtsakte festgelegt werden. 

Das betrifft sowohl Kunststoffverpackungen als auch funktionelle Papierverpackungen.

Für Folienverpackungen werden unter anderem folgende Fragen relevant:

  • Ist die Struktur einem definierten Recyclingstrom zuzuordnen?
  • Sind Fremdpolymere, Klebstoffe, Lacke oder Druckfarben störend?
  • Können Barriereanforderungen mit recyclinggerechten Strukturen erfüllt werden?
  • Wie werden Verschlüsse, Ventile, Zipper und Etiketten bewertet?
  • Wie verhält sich die Verpackung unter realen Sortier- und Recyclingbedingungen?

Bei funktionellen Papieren gilt entsprechend:

  • Welcher Materialstrom ist für die Verpackung vorgesehen?
  • Wie wirken sich Kunststoffbeschichtungen und Barriereschichten aus?
  • Lassen sich Fasern im Recyclingprozess ausreichend zurückgewinnen?
  • Beeinträchtigen Nassfestmittel, Beschichtungen, Klebstoffe oder Druckfarben die Verwertung?
  • Wird die Verpackung als Papierverpackung oder als Verbund bewertet?

Das FAQ liefert noch keine endgültigen technischen Grenzwerte für diese Strukturen. Es bestätigt jedoch, dass die Bewertung auf Ebene der Verpackungseinheit und ihrer Komponenten erfolgen muss.

Die bloße Aussage „papierbasiert“ oder „Monomaterial“ ersetzt daher keine belastbare Recyclingbewertung.

5. Rezyklatquoten betreffen auch flexible Verpackungen und kunststoffhaltige Papierverbunde

Die Rezyklatvorgaben der PPWR gelten grundsätzlich für Kunststoffteile von Verkaufs-, Sammel- und Transportverpackungen. Zunächst ist zu prüfen, ob die Verpackung kontaktsensitiv ist. Danach ist zu bestimmen, aus welchem Polymer das Kunststoffteil besteht. 

Als konkretes Beispiel nennt das FAQ Palettenstretchfolie: Für nicht kontaktsensitive Kunststoffverpackungen aus anderen Polymeren als PET wird für 2030 ein Mindestanteil von 35 Prozent Rezyklat angegeben. Für kontaktsensitive Kunststoffteile aus Nicht-PET-Kunststoffen nennt das Beispiel 10 Prozent

Das ist nicht nur für klassische Kunststoffverpackungen relevant. Auch funktionelle Papierverpackungen können Kunststoffteile enthalten, etwa:

  • Extrusionsbeschichtungen
  • Folienkaschierungen
  • Kunststofffenster
  • Verschlüsse
  • Kunststoffetiketten
  • separate Barrierelagen

Kunststoffteile, die weniger als fünf Prozent des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmachen, können von der Rezyklatpflicht ausgenommen sein. Diese Ausnahme betrifft jedoch ausdrücklich nur Kunststoffteile. 

Klebstoffe, Farben und Druckfarben gelten nach dem FAQ für die Rezyklatvorgabe nicht selbst als Kunststoff und müssen deshalb keinen Mindestrezyklatanteil erfüllen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie für andere PPWR-Anforderungen – etwa Recyclingfähigkeit oder Stoffbeschränkungen – irrelevant wären. 

Die Berechnung soll im Durchschnitt je Produktionsstätte, Jahr, Verpackungstyp und Verpackungsformat erfolgen. Lieferanten müssen dem verantwortlichen Hersteller die dafür benötigten Daten bereitstellen. Die endgültigen Berechnungs- und Verifizierungsmethoden werden noch in Durchführungsrechtsakten konkretisiert. 

6. PFAS betrifft die gesamte Lebensmittelverpackung – inklusive Farben, Lacken und Klebstoffen

Die PPWR enthält für Lebensmittelkontaktverpackungen keine pauschale Formulierung eines vollständigen PFAS-Verbots, sondern Konzentrationsgrenzwerte. Diese gelten ab dem 12. August 2026. Das FAQ stellt klar, dass sowohl absichtlich zugesetzte als auch unbeabsichtigt vorhandene PFAS erfasst werden. 

Besonders relevant für Folien und funktionelle Papiere: Die Grenzwerte gelten für die gesamte Verpackungseinheit, einschließlich:

  • Druckfarben
  • Lacke
  • Klebstoffe
  • Kaschierklebstoffe
  • Beschichtungen
  • weitere Hilfs- und Funktionsschichten

Die Kommission plant nach Aussage des FAQ keine abschließende Liste einzelner PFAS mit CAS-Nummern. Die Regelung erfasst grundsätzlich alle Stoffe, die unter die PFAS-Definition der PPWR fallen. Gleichzeitig befindet sich ein harmonisiertes Prüfverfahren noch in Arbeit. Als möglicher Ausgangspunkt der Überwachung werden Gesamtfluor- beziehungsweise organische Gesamtfluoranalysen diskutiert. 

Unternehmen sollten deshalb nicht nur nach einer allgemeinen Erklärung „PFAS-frei“ fragen. Sinnvoller ist eine dokumentierte Abfrage zu:

  • absichtlich zugesetzten fluorierten Stoffen,
  • möglichen PFAS-Quellen in Rohstoffen und Rezepturen,
  • eingesetzten Analyseverfahren,
  • Nachweisgrenzen,
  • Bewertung der vollständigen Verpackungsstruktur.

7. Umweltclaims werden schwieriger

Aussagen wie „recyclingfähig“, „enthält Recyclingmaterial“ oder „besonders umweltfreundlich“ müssen künftig enger mit den gesetzlichen Anforderungen und der technischen Dokumentation verknüpft werden.

Eine freiwillige Aussage über den Rezyklatanteil ist nach dem FAQ nur zulässig, wenn der angegebene Anteil über der jeweils geltenden gesetzlichen Mindestanforderung liegt. Die Berechnungs- und Verifizierungsmethode soll durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden. 

Das kann zu einer zunächst ungewohnten Situation führen: Ein Unternehmen erfüllt beispielsweise eine gesetzliche Quote von 35 Prozent Rezyklat, darf diesen Pflichtanteil aber nicht automatisch als besondere freiwillige Umweltleistung herausstellen.

Für Papier- und Folienverpackungen bedeutet das:

  • Aussagen präzise auf das konkrete Bauteil beziehen,
  • gesetzlich verpflichtende Eigenschaften nicht als freiwilligen Vorteil darstellen,
  • Recyclingfähigkeit nicht allein aus Materialbezeichnungen ableiten,
  • Nachweise und Bewertungsmethoden dokumentieren,
  • Marketing, Einkauf, Technik und Recht frühzeitig abstimmen.

Was jetzt konkret zu tun ist

Unternehmen sollten nicht darauf warten, bis sämtliche delegierten Rechtsakte und Standards veröffentlicht sind. Viele Grundlagen können bereits jetzt geschaffen werden.

Für Folien-, Papier- und Verpackungshersteller

  1. Produktportfolio nach Verpackungstypen und Formaten strukturieren.
  2. Materialaufbauten vollständig digital erfassen.
  3. Lieferantenerklärungen zu Stoffen, PFAS und Rezyklaten aktualisieren.
  4. Datenblätter um PPWR-relevante Informationen erweitern.
  5. Verantwortlichkeiten für technische Dokumentationen definieren.
  6. Recyclingbewertungen vorhandener Strukturen überprüfen.
  7. Kunden klar mitteilen, welche Daten bereitgestellt werden – und welche Bewertung beim Kunden verbleibt.

Für Rohstoff-, Farb-, Lack-, Klebstoff- und Beschichtungsanbieter

  1. Stoffinformationen entlang der Lieferkette verfügbar machen.
  2. PFAS-Abfragen nicht nur auf absichtlich zugesetzte Stoffe begrenzen.
  3. Auswirkungen der Produkte auf Recyclingprozesse dokumentieren.
  4. Chargen, Rezepturen und Änderungen rückverfolgbar machen.
  5. standardisierte, maschinenlesbare Kundendokumente entwickeln.

Für Markeninhaber, Abfüller und Verpackungsanwender

  1. Klären, wer für jede Verpackung PPWR-Hersteller ist.
  2. Lieferantenverträge und Spezifikationen entsprechend überarbeiten.
  3. eine technische Verpackungsakte je Verpackungstyp aufbauen.
  4. alle Komponenten einer Verpackungseinheit erfassen.
  5. Verpackungsänderungen über ein geregeltes Change-Management steuern.
  6. Claims mit der technischen Dokumentation abgleichen.
  7. Altbestände und den Zeitpunkt des Inverkehrbringens dokumentieren.

Fazit

Die PPWR verlagert die Diskussion von allgemeinen Materialversprechen hin zu belegbaren Verpackungsdaten.

Ein Folienhersteller muss künftig nicht nur sagen können, welche Barriere eine Struktur bietet. Er muss auch Informationen bereitstellen, mit denen sein Kunde die PPWR-Konformität nachweisen kann.

Ein Anbieter funktioneller Papiere wird nicht allein mit dem Argument „papierbasiert“ bestehen können. Er muss erklären, wie die vollständige Struktur aufgebaut ist, welchem Recyclingstrom sie zugeordnet wird und welche Wirkung Beschichtungen, Barrieren und Zusatzstoffe haben.

Und Markeninhaber beziehungsweise Abfüller müssen diese Daten zu einer belastbaren technischen Dokumentation für die fertige Verpackungseinheit zusammenführen.

PPWR-Compliance entsteht deshalb nicht am Ende einer Lieferkette. Sie entsteht nur gemeinsam entlang der gesamten Lieferkette.